Veit Schiele Communications

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Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

erstellt von Veit Schielezuletzt verändert: 19.02.2012 12:21 Uhr © Veit Schiele 2006
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Artikel 1, §11 – Barrierefreie Informationstechnik

  1. Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des §7 Abs.1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten
    1. die im Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen
    2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung
    3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.
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